ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER

WETO AG (im folgenden WETO genannt)
§ 1
Sachlicher Geltungsbereich
..........
1. Weto schließt Verträge über die Lizenzierung, Lieferung und Wartung von Softwareprodukten und die Erbringung von zusätzlichen Leistungen
ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ab.
2. Diese Bedingungen sind auch Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre Einbeziehung nicht erneut
ausdrücklich vereinbart wird.
3. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie sind, soweit sie nicht
ausdrücklich schriftlich von Weto anerkannt werden, unverbindlich.
§ 2
Prospektangaben / Selbständigkeit der einzelnen Verträge
1. Die die Lieferungen und Leistungen von Weto betreffenden Angaben in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anträgen, Preislisten,
Werbeschriften, Verzeichnissen oder in dem zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen,
technischen Daten, Gewichte, Maße und Leistungsbeschreibungen stellen nur Beschreibungen dar und enthalten keine Zusicherung von
Eigenschaften oder Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantien. Die Zusicherung von Eigenschaften und die Übernahme einer Beschaffenheitsund Haltbarkeitsgarantie bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben, Einarbeitungszeiten oder
Angaben zur Freigabe von Ergänzungen oder Erweiterungen.
2. Unabhängig von Zeitpunkt und Form der Vereinbarung sind Vereinbarungen über die Rechte des Kunden an der Software (Lizenzvertrag),
deren Pflege und Wartung (Wartungsvertrag), die Einarbeitung in die Nutzung der lizenzierten Software und sonstige Dienstleistungen jeweils
rechtlich selbständig und hinsichtlich der gegenseitigen Rechte und Pflichten, Rechtsfolgen und Gewährleistungen, getrennte Verträge.
§ 3
Softwarelizenz
......
1. Weto räumt dem Kunden das nur mit Zustimmung von Weto übertragbare, nicht ausschließliche und persönliche Recht ein, die in den
Lizenzverträgen näher bezeichnete Lizenzsoftware zu den nachstehenden Bedingungen zu nutzen.
2. Unter Lizenzsoftware werden Übersetzungsprogramme, Programmgeneratoren, Testhilfen, Dienstprogramme, systemnahe Software und
Anwendersoftware verstanden. Weto liefert zu der Lizenzsoftware eine für die Bedienung ausreichende Anwendungsdokumentation. Die
Lizenzsoftware und die Anwendungsdokumentation werden nachstehend einheitlich als Programme bezeichnet.
3. Die Anpassungen bzw. Erweiterungen der Programme nach den unternehmensspezifischen Bedürfnissen und Anforderungen des Kunden sind
nicht Gegenstand der Softwarelizenz. Diese Anpassungen bzw. Erweiterungen erfolgen aufgrund eines gesondert abzuschließenden Vertrages,
in dem im einzelnen Art, Umfang und Inhalt der vorzunehmenden Anpassungen oder Erweiterungen der Programme geregelt werden.
4. Die Programme werden dem Kunden im Objektcode überlassen. Die Überlassung technischer Programmdokumentationen, insbesondere der
Quellencodes, wird nicht geschuldet und ist nicht Bestandteil der Softwarelizenz.
5. Bei Miet/Nutzungs- sowie Mietsoftwarepflege- und Wartungsverträgen bleiben die Programme und Programmerweiterungen auch die
Objectcodes immer im Eigentum von Weto und müssen nach Vertragsablauf an Weto zurückgegeben werden.
Für Programmbasiskäufe mit anschließendem Abschluss eines Pflege- und Wartungsvertrages gilt:
Die Programmerweiterungen, d. h. nur der Objektcode der Weto bleiben die ersten 3 Jahre nach Abschluss des Softwarepflege- und
Wartungsvertrages Eigentum des Vertraggebers und müssen nach Kündigung des Softwarepflege- und Wartungsvertrages innerhalb dieser
Zeit an den Vertraggeber zurückgegeben werden. Nach einer Vertragslaufzeit von 3 Jahren gehen die Programmerweiterungen, d. h. nur der
Objektcode der Weto in das Eigentum des Vertragnehmers über.
Die Urheberrechte, technische Dokumentationen, Quellcodes und alle sonstigen Rechte bleiben immer im Eigentum von Weto.
§ 4
Lieferung und Lieferverzug
.
1. Die Programme werden dem Kunden auf geeigneten Datenträgern übergeben. Der Kunde wird die Programme am Installationsort
ordnungsgemäß durch genügend geschultes Personal und in Übereinstimmung mit der Anwendungsdokumentation installieren und in Betrieb
nehmen. Weto steht für Fragen und Auskünfte telefonisch zur Verfügung.
2. Mit der Übergabe der Programme an den Kunden geht die Gefahr auf diesen über. Die fristgerechte Annahme ist wesentliche Vertragspflicht
des Kunden.
3. Teillieferungen sind zulässig und können gesondert in Rechnung gestellt werden, es sei denn, sie sind wirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbar.
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4. Die Einhaltung eines von Weto genannten voraussichtlichen Liefertermins setzt die Abklärung aller technischen Fragen seitens des Kunden
voraus.
5. Weto gerät in Verzug, wenn der voraussichtliche und damit unverbindliche Liefertermin schuldhaft um mehr als 8 Wochen überschritten wird
und anschließend vom Kunden schriftlich zur Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert wird. Nach Eintritt dieser
Voraussetzung hat der Kunde das Recht, bei Fortdauer des Verzugs durch schriftliche Erklärung gegenüber Weto vom Vertrag zurückzutreten.
Darüber hinaus stehen dem Kunden Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung in Höhe des vorhersehbaren Schadens nur
zu, wenn der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch Weto, ihre Erfüllungsgehilfen oder ihre
gesetzlichen Vertreter beruht; im übrigen ist die Schadensersatzhaftung der Höhe nach auf die vom Kunden an Weto geschuldete Vergütung für
die den Lieferverzug jeweils betreffenden Programme oder Teile hiervon begrenzt. Der vorstehende Haftungsausschluss bzw. die
Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung durch Weto oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
von Weto beruhen.
6. Bei Miet- bzw. Nutzungsverträgen, sowie Pflege- und Wartungsverträgen ist der Liefertermin zugleich der Vertragsbeginn.
§ 5
Nutzungsumfang.
.....
1. Der Kunde ist berechtigt, die von Weto überlassenen Programme nebst Programmunterlagen an dem in dem jeweiligen Lizenzvertrag
bezeichneten Einsatzort für die deklarierte Leistungsgrenze, LPAR oder Rechnereinheit zu nutzen. Bei einer hiervon abweichenden Nutzung
der überlassenen Programme nebst Programmunterlagen ist eine gesonderte Lizenzgebühr aufgrund eines neuen Lizenzvertrages zu
entrichten. Zur Einräumung von Unterlizenzen, zur Nutzung der Programme an anderen Einsatzorten oder für andere Betriebssysteme, zur
Vervielfältigung der Programme oder Verteilung von Unterlagen an Dritte ist der Kunde nicht berechtigt. Dritte im Sinne dieser Bestimmungen
sind auch verbundene Konzernunternehmen, Zweigniederlassungen an anderen Orten etc. Eine solche weitergehende Verwertung,
insbesondere eine Mehrfachnutzung, bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung mit Weto.
2. Der Kunde darf keine Verfahren irgendwelcher Art anwenden, um aus der Binärsoftware Quellencodes oder Teile davon wieder herzustellen
oder um Kenntnis über Konstitutionen oder Erstellung der Software bzw. von Hardware oder Firmwareimplementierungen der Software zu
erlangen. Ein Recht zur Einsichtnahme in diesbezügliche Unterlagen von Weto besteht nicht.
3. Die überlassenen Programme dürfen nur insoweit kopiert oder vervielfältigt werden, sofern dies für die vertragliche Nutzung oder zu
Archivierungs- und Sicherungszwecken erforderlich ist. Überlassene Unterlagen, einschließlich angefertigter Duplikate sind vom Kunden nach
Nutzungsende unaufgefordert zu vernichten, soweit die Aufbewahrung durch den Kunden nicht gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
4. Das für eine bestimmte organisatorische, rechtliche und tatsächlich abtrennbare Rechnereinheit gewährte Nutzungsrecht gilt vorübergehend
auch für die Nutzung auf einer anderen Rechnereinheit, wenn eine solche anderweitige Nutzung wegen eines störungsbedingten Ausfalls der
bestimmten Rechnereinheit notwendig ist.
§ 6
Vergütung/Zahlungsbedingungen/Zahlungsverzug
1. Die zu zahlende Vergütung ergibt sich aus den jeweiligen Lizenz-, Wartungs-, Werk-, Dienstleistungs- oder sonstigen Verträgen.
2. Zahlungen sind nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug fällig und können mit befreiender Wirkung nur an Weto unmittelbar oder auf ein von
Weto angegebenes Bankkonto erfolgen.
3. Soweit zwischen den Parteien regelmäßig wiederkehrende monatliche Zahlungen vereinbart sind, ist die monatliche Zahlung jeweils am ersten
eines jeden Monats im Voraus auf ein von Weto angegebenes Bankkonto zur Zahlung fällig.
4. Falls WETO ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, wird eine Lastschriftankündigungsfrist (pre-notification) von 1 Tag vereinbart, die mit
Übersendung der Rechnung erfüllt wird.
5. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist Weto berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens
jedoch 8 % p. a. zu fordern. Falls Weto eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist, oder der Kunde eine geringere Belastung
nachweist, sind die Verzugszinsen entsprechend höher oder niedriger anzusetzen.
6. Zahlungen durch Hingabe eines Wechsels oder Schecks erfolgen nur erfüllungshalber. Die Erfüllung tritt insoweit erst mit dem Tag der
Wertstellung ein, an dem Weto über den Einlösungsbetrag abzüglich der angefallenen Auslagen verfügen kann.
7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Weto anerkannt
sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, wenn es aus dem jeweils zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag
hergeleitet wird.
8. Im Übrigen bleiben die Programme, d. h. nur der Objektcode der Weto inkl. Dongel, bis zur vollständigen Bezahlung der Software Eigentum von
Weto und müssen bei nicht vollständiger Bezahlung sofort an Weto zurückgegeben werden. Die Urheberrechte, technische Dokumentationen,
Quellcodes und alle sonstigen Rechte bleiben immer im Eigentum von Weto.
§ 7
Schutz der Programme
...
1. Weto behält unbeschadet der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte das Eigentum und alle sonstigen Rechte, insbesondere
Urheberrechte an den Programmen. Dies gilt unabhängig von der Veränderung der Programme oder der Verbindung mit anderen Programmen
durch den Kunden oder Dritte. § 6 Abs. 7 bleibt hiervon unberührt.
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2. Bei Zugriffen Dritter auf die Programme wird der Kunde auf das Eigentum von Weto hinweisen und Weto unverzüglich schriftlich
benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten eines Interventionsverfahrens oder anderer Abwehrmaßnahmen im Zusammenhang mit einem
solchen Zugriff Dritter.
3. Der Kunde anerkennt ausdrücklich die Schutzfähigkeit der Programme im Sinne des Urheberrechts und dass die Programme vertrauliche
Informationen und Betriebsgeheimnisse von Weto enthalten, an denen der Kunde ausschließlich die in diesem Vertrag eingeräumten Rechte
hat.
4. Der Kunde ist verpflichtet, die in den Programmen enthaltenen Schutzvermerke wie CopyrightVermerke und andere Rechtsvorbehalte unverändert beizubehalten sowie in alle vom Kunden hergestellten
vollständigen oder teilweisen Kopien der Programme in unveränderter Form zu übernehmen.
5. Dem Kunden ist es untersagt, einen eigenen Quellencode für die überlassenen Programme zu schaffen oder die Programme in irgendeine
andere
Computer- oder natürliche Sprache zu übersetzen oder zu versuchen, dies zu tun, oder anderen Hilfestellung bei einer solchen Handlung
zu leisten.
6. Der Kunde muß geeignete Maßnahmen ergreifen, um seinen Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag in Bezug auf die Verwendung, Kopierung,
Modifikation und den Schutz der Programme durch entsprechende Anweisungen an seine Angestellten oder anderen Personen, denen der
Zugang
zu den Programmen oder zu irgendwelchen Unterlagen, die diese beschreiben oder offenbaren, gestattet ist, nachzukommen.
7. Der Kunde wird sämtliche Informationen über die Programme sowie die verwendeten Methoden und Verfahren vertraulich behandeln. Er
verpflichtet sich, die überlassenen Programme vor Kenntnisnahme oder Gebrauch durch Dritte zu schützen und keine Teile oder wesentliche
Verfahren oder Ideen hieraus zur Erstellung eigener Software unmittelbar oder mittelbar zu verwenden. Der Kunde darf die Programme
ausschließlich für den Betrieb auf den eigenen Datenverarbeitungs-einheiten und Maschinen in lesbarer Form verändern bzw. mit anderer
Software verbinden. Die Vornahme von Änderungen an den Programmen bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlich zu erklärenden
Einwilligung von Weto. Auch als Bestandteil solcher Adaptionen bleiben die Programme diesen Bedingungen unterworfen.
8. Der Kunde darf weder Unterlizenzen erteilen noch die Software an Dritte weitergeben, auch nicht dergestalt, dass die eigene Anlage Dritten zur
Verfügung gestellt oder fremde Daten für Dritte verarbeitet bzw. gespeichert werden. Hiervon ausgenommen sind Angestellte und Beauftragte
des Kunden sowie Dritte, die durch die Unterzeichnung einer gesonderten Vereinbarung mit Weto die Bestimmungen des Lizenzvertrages
einschließlich der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als für sich verbindlich anerkannt haben, und deren Angestellte und
Beauftragte in dem zur Ausübung des übertragenen Nutzungsrechtes erforderlichen Umfang.
9. Weto wird den Kunden gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechtes
durch die vertragsgemäß genutzten Programme hergeleitet werden, und dem Kunden gerichtlich auferlegte Kosten und Schadensersatzbeträge
übernehmen, sofern der Kunde Weto von solchen Ansprüchen unverzüglich benachrichtigt hat und Weto alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Sind solche Ansprüche geltend gemacht worden oder zu erwarten, kann Weto auf eigene Kosten
die überlassenen Programme ändern oder austauschen. Ist dies oder die Erwirkung eines Nutzungsrechtes mit angemessenem Aufwand nicht
möglich, kann jeder Vertragspartner den hiervon betroffenen Teil der Programme fristlos kündigen. Für diesen Fall gelten die Regelungen in § 9
Abs. 9.
§ 8
Programmwartung
.....
1. Weto wartet ausschließlich den jeweils neuesten freigegebenen Programmstand der in den Lizenzverträgen bezeichneten Programme.
2. Die Wartung umfasst die laufende Verbesserung der Programme in ihrem organisatorischen Aufbau und im Programmablauf sowie das
Bereithalten der jeweils auf dem neuesten Stand befindlichen Dokumentationen.
Verbesserte Programmstände werden im Bedarfsfall von Weto in festgelegten Zeitabständen entwickelt und dem Kunden angeboten. Weto wird
den Kunden periodisch über den jeweils verfügbaren Programmstand informieren.
3. Die Änderungen einzelner Programmbefehle werden dem Kunden mündlich oder schriftlich mitgeteilt, sofern der Kunde in der Lage ist,
entsprechende Programmänderungen selbst durchzuführen.
4. Der Kunde wird einen neuen Programmstand übernehmen, es sei denn, dass die Übernahme mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist. Als
unzumutbarer Nachteil gilt z. B: wenn eine Implementierung der Anwendersoftware technisch nicht möglich ist.
5. Übernimmt der Kunde einen neuen Programmstand nicht, obwohl ihm dieser angeboten worden ist, so trägt er den im Falle einer vom Kunden
gewünschten Fehlerbehebung oder Programmanpassung durch Weto hierdurch ggf. entstehenden
Mehraufwand......
................................................................
§ 9
Gewährleistung
......
1. Die Vertragsparteien stimmen darüber überein, dass es nicht möglich ist, Programme so zu entwickeln, dass sie für alle
Anwendungsbedingungen fehlerfrei sind.
2. Weto übernimmt die Gewährleistung dafür, dass die Programme die vereinbarten Funktionen erfüllen und zu dem gewöhnlichen bzw. dem nach
dem jeweiligen Vertrag zwischen den Parteien vorausgesetzten Gebrauch geeignet sind. Voraussetzung hierfür ist die vertragsgemäße
Nutzung durch den Kunden. Weto übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Programme den speziellen Erfordernissen des Kunden
entsprechen.
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3. Weto gewährleistet, dass die Programme bei Lizenzbeginn frei von Rechten Dritter sind, die den nach dem Vertrag vorausgesetzen Gebrauch
aufheben oder mindern.
4. Die technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen der Anwendungsdokumentation stellen keine Zusicherungen oder
Garantien dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche durch Weto bestätigt worden.
5. Zur Erhaltung seiner Mängelansprüche ist der Kunde verpflichtet, bei Kenntnis von Fehlern der Programme bei Lizenzbeginn seine
diesbezüglichen Rechte schriftlich vorzubehalten oder Weto die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 8 Tagen ab
Kenntnis schriftlich anzuzeigen.
6. Sämtliche Mängelansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit der Kunde oder Dritte den
Mangel zu vertreten haben. Insbesondere entfällt die Haftung von Weto für Mängelansprüche, wenn
der Kunde oder Dritte eigenmächtig Veränderungen oder Erweiterungen an den Programmen oder
Teilen hiervon vornehmen oder gegen die Betriebsanweisungen, die Anwendungsdokumentation
oder sonstige Bedienungsanleitungen verstoßen oder der Mangel auf unsachgemäße Bedienung
durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen Der Mängelanspruch entfällt ferner für Fehler,
Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der Hardware oder der
Betriebssysteme, Nichtbeachtung der Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des
Verantwortungsbereichs von Weto liegende Vorgänge zurückzuführen sind oder wenn der Kunde
Weto die Möglichkeit verweigert, die Ursache des gemeldeten Fehlers oder Mangels zu
untersuchen. Das gleiche gilt für die zur Nutzung überlassene Software, die auf einem
Computersystem betrieben wird, das nicht die Mindest-Hardware-Configuration und
Softwareausstattung gem. Software-Produktbeschreibung aufweist.
7. Soweit ein von Weto zu vertretender Mangel vorliegt, ist Weto zur – ggf. auch mehrmaligen – Nacherfüllung berechtigt. Statt einer
Mängelbeseitigung kann Weto nach eigener Wahl dem Kunden die Benutzung eines neueren Programmstandes anbieten. Lehnt der Kunde die
Übernahme eines neueren Programmstandes ab, ohne dass ein Fall im Sinne von § 8 Abs. 4 vorliegt, ist Weto zur Mängelbeseitigung nicht
verpflichtet.
8. Für fremde Software leistet Weto keine Gewähr.
9. Ist Weto grundlos zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich die Mängelbeseitigung über angemessene
Fristen hinaus aus Gründen, die Weto zu vertreten hat oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl oder ist für den Kunden
unzumutbar, ist der Kunde nicht berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
10. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz
wegen Mängeln – gleich aus welchen Rechtsgründen- ausgeschlossen. Weto haftet deshalb nicht für mittelbare Schäden, die nicht an den
Programmen selbst entstanden sind; insbesondere haftet Weto nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
Weto haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, wenn Weto deren Vernichtung fahrlässig oder vorsätzlich verursacht und der Kunde
sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand
rekonstruiert werden können.
11. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer
fahrlässigen Pflichtverletzung von Weto oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen von Weto beruhen. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt ferner nicht, wenn Weto im Falle des Vorsatzes oder der groben
Fahrlässigkeit oder des Nichterfülltseins garantierter Beschaffenheiten zwingend haftet. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt auch nicht für
sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Weto oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Weto beruhen. Im Falle der Haftung für sonstige Schäden ist die
Ersatzpflicht von Weto der Höhe nach auf die vom Kunden an Weto gezahlte Vergütung für die jeweiligen Programme oder Teile hiervon
begrenzt.
§10
Gesamthaftung
1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind alle weitergehenden Schadenersatzansprüche gegen Weto, ihre Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen, soweit sie in den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abschließend geregelt sind, insbesondere solche
aufgrund einer Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis, aus Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung,
auf entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf einer grob fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung durch Weto, ihre Erfüllungsgehilfen oder ihre gesetzlichen Vertreter beruht. Der generelle Haftungsausschluss
gilt nicht für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer zum Erreichen des Vertragszwecks
gefährdenden Weise verursacht worden sind.
2. Die Haftung für den Verlust von Daten wird ausdrücklich ausgeschlossen.
3. Die Ersatzpflicht von Weto ist in jedem Fall der Haftung der Höhe nach auf die vom Kunden an Weto gezahlte Vergütung begrenzt.
4. Der vorstehende Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche des Kunden gem. §§ 1,4 Produkthaftungsgesetz
und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von Weto oder
einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von Weto beruhen.
5. Planungs-Dach- und Holzberechnungen...............................................................................................
WETO übernimmt keine Garantie oder Gewährleistung über Berechnungen für Eingabepläne, Dachstühle, Holzrahmenbauten, Fachwerkbauten
o. ä. die im Auftrag von Kunden durchgeführt werden. Sämtliche Eingaben sind vom Kunden vor Durchführung des Projekts auf ihre Richtigkeit
zu prüfen.
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§ 11
Lizenzdauer
.....
1. Die Lizenzerteilung erfolgt auf unbestimmte Zeit und kann von Weto nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- der Kunde ungeachtet einer schriftlichen Abmahnung durch Weto die bestehenden oder
zukünftigen Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages nicht erfüllt;
- über das Vermögen des Kunden das gerichtliche oder sonstige amtliche Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird oder das Insolvenzverfahren mangels Masse eingestellt wird, und zwar unabhängig
von der Rechtskraft einer solchen Entscheidung;
- gegen den Kunden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet werden oder der Kunde
Wechsel oder Schecks zu Protest gehen lässt;
- der Kunde die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgibt oder gegen ihn bzw. dessen
gesetzliche Vertreter Haft zur Abgabe derselben angeordnet wird;
- der Kunde in Liquidation geht;
- der Kunde mit den fälligen Zahlungen in Verzug gerät.
2. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
3. Mit Wirksamwerden der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, das Original sowie alle Kopien und Teilkopien der Programme einschließlich aller
abgeänderten und bearbeiteten Fassungen sowie alle sonstigen Dokumente, die vertrauliche Informationen von Weto enthalten, unentgeltlich
an Weto zurückzugeben. Soweit die Programme auf maschinenlesbaren Datenträgern des Kunden aufgezeichnet sind, ist der Kunde
verpflichtet, die aufgezeichneten Daten vollständig zu löschen und die Löschung Weto schriftlich anzuzeigen. Ein Anspruch auf vollständige
oder teilweise Rückzahlung der gezahlten Vergütung besteht nicht. Der Kunde wird auch über die Beendigung des Lizenzvertrages hinaus
sämtliche Merkmale und Einzelheiten der überlassenen Programme sowie sämtliche in den Unterlagen enthaltenen Informationen gegenüber
Dritten geheimhalten.
§ 12
Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit den jeweiligen Verträgen zugänglich werdenden Informationen,
die als vertraulich bezeichnet werden oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind,
unbefristet geheimzuhalten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszweckes geboten – weder aufzuzeichnen noch an Dritte
weiterzuleiten oder in irgendeiner Weise zu verwerten.
§ 13
Schlussbestimmungen
1. Die Rechte und Pflichten von Weto aus den jeweiligen Verträgen können ohne Zustimmung des Kunden auf Dritte übertragen werden. Weto
gewährleistet für diesen Fall die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten gegenüber dem Kunden.
2. Mündliche Abreden und Änderungen oder Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen.
3. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den jeweiligen Verträgen ist der Geschäftssitz von Weto.
4. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den jeweiligen Verträgen ist der Geschäftssitz von Weto, sofern der Kunde
Kaufmann ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen
Sitz oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Sitz oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
5. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Weto und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Wiener UN-Übereinkommen
über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.
6. Rechte und Pflichten des Kunden aus den mit Weto abgeschlossenen Verträgen können nur mit Zustimmung von Weto auf Dritte übertragen
und abgetreten werden.
7. Sollten die vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit
oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksam
oder undurchführbaren Bestimmungen sowie bei etwaigen Regelungslücken soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich
möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck gewollt haben würden, sofern sie bei
Vertragsabschluß oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung in sie den Punkt bedacht hätten.